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S1 25 162

IV

Wallis · 2025-12-09 · Deutsch VS
Sachverhalt

vollständig ermittelt ist. Es drängen sich – entgegen den Darlegungen der Beschwerde- führerin – auch keine ergänzenden Abklärungen auf. Vielmehr liegt im Vergleich zur früheren Einschätzung ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Hinsichtlich der abweichenden Schlussfolgerung des behandelnden Hausarztes ist fest- zuhalten, dass dieser Arzt lediglich einen nahezu identischen Gesundheitszustand an- ders beurteilt hat, und insbesondere keine anderen Einschränkungen als die bereits be- rücksichtigten nennt. Was ausserdem seine Einschätzung anbelangt, ist auf die Erfah- rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte, wie überhaupt behan- delnde Arztpersonen, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb deren Schlussfolgerungen mit Vorsicht zu würdigen sind. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten, für sich allein genommen, die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch den beratenden RAD-Arzt nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie die erneut attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% rügt. Als Kriterium für die Leistungsfest- setzung gilt der hypothetische, ausgeglichene Arbeitsmarkt. Auf diesem ist der Be- schwerdeführerin nach wie vor ein 50%-Pensum zumutbar. 4.3 Bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand im Vergleichszeitraum veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, angesichts der seit mehr als drei Jahren bestehenden 50%igen Tätigkeit bei der A _________ AG sei auf das in dieser Tätigkeit effektiv erzielte Einkommen als Invali- deneinkommen abzustellen. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit

- 7 - bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung ist beim Invali- deneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeits- verhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist die versicherte Person in einem geringeren Aus- mass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrech- nung des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (Bundesgerichtsurteil 8C_543/2019 E. 5.3). In diesem Sinne hat die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der Revision bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das bei der A _________ AG erzielte Einkommen abgestellt, was einen Revisionsgrund dar- stellte. Dies und das im Betrag von Fr. 32'955.00 berechnete Invalideneinkommen wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Aufgrund des stabilen und seit mehreren Jahren anhaltenden Arbeitsverhältnisses wurde korrekterweise dieses erzielte Invalideneinkommen der Berechnung zugrunde gelegt. 4.3.2 Umstritten ist weiter das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothe- tisch erzielbare Valideneinkommen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns resp. der Herabsetzung der Rente im Falle der Revision (hier massgebender Zeitpunkt) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per- sönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ver- dient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 7.2.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprüngli- chen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich- erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteile 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 9.1 und 8C_770/2023 vom

11. Juli 2024 E. 5.1). Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur die beruflichen Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Arbeitsunfähigkeit manifestierten. Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Po- sition auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Indessen ist ein solcher Schluss

- 8 - zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich er- reicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich die Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter- bildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentlich berufliche Bewäh- rung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hin- weisen). 4.3.3 Die Versicherte absolvierte nach der obligatorischen Schule die Handelsschule, die sie mit einem entsprechenden Diplom abschloss. Gemäss IK-Auszug (S. 16) war sie in der Folge im angestammten Tätigkeitsfeld (Verkauf, Selbstständigerwerbende, All- rounderin usw.) tätig geblieben. Im Januar 2018 trat sie die 60%-Stelle als Operatrice bei der C _________ SA an, wobei ihr diese aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2019 gekündigt worden war. Von Januar 2020 bis Juni 2022 erfolgten sodann weitere Stellenantritte. Im Juni 2022 trat die Versicherte die Tätigkeit bei der A _________ AG an, welche sie im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente (hier also August 2025) in einem Umfang von 50% weiter ausübte. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre angestammte Tätigkeit weitergeführt hätte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Versicherte hätte als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, wobei aufgrund des Alters der Kinder ein Vollpensum naheliegend gewesen wäre. Ihre damalige Arbeitgeberin führte den Betrieb weiter, womit die damals innegehabte Stelle nicht gefährdet war. Damit konnte anlässlich der Erstverfügung auf den zuletzt bei der C _________ SA hochgerechneten Lohn abgestellt werden. Während des Revisionsverfahrens kam es zu diversen Arbeitsversuchen im ange- stammten Tätigkeitsbereich. Ihre angestammte Tätigkeit übte die Versicherte jedoch nicht mehr aus, da ihr diese Stelle gekündigt worden war. Im Juni 2022 trat sie eine besser entlöhnte Stelle im Kundendienst der A _________ AG an. Dabei steht unstrittig fest, dass die Versicherte aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte. Die Versicherte macht – entgegen den Darlegungen der

- 9 - Beschwerdegegnerin – keine Invalidenkarriere geltend, sondern legt einzig dar, dass sie die Stelle bei der C _________ SA auch im Gesundheitsfalle gewechselt hätte. Nach der Rechtsprechung kann auf die Invalidenkarriere abgestellt werden, wenn die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit auch nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiterfüh- ren konnte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Entgegen der Beschwerdeführerin genügt es für den Schluss vom Invalidenein- kommen auf das Valideneinkommen jedoch nicht, dass sie weiterhin im angestammten Tätigkeitsfeld arbeitet (Bundesgerichtsurteil 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 5.2.4). Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte die Versicherte in dieser Phase nicht. Dass ihr Verdienst bei der A _________ AG auf eine besondere Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihr im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkom- men verholfen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht. Damit kann nicht von einer zu berücksichtigenden In- validenkarriere ausgegangen werden. Vielmehr war die Versicherte nach wie vor in dem- selben Berufsfeld tätig. Mithin bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin herange- zogenen Valideneinkommen. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Valideneinkommen den Verfügun- gen vom April und Mai 2023 entspricht und die Versicherte damals nicht intervenierte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rech- tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.2 Einzig die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4 A., 2020, Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 500.00, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 9. Dezember 2025

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Au- gust 2025 zu Recht den Rentenanspruch der Versicherten verneint hat.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi- tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

- 4 - erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In- validitätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

E. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts- grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits- zustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er- werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweis). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtli- chen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Bundesgerichtsurteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für

- 5 - eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Re- vision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 4.1 Konkret ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. April 2023 und jenem der die Revision betreffenden Verfügung vom

18. August 2025 tatsächlich wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder ihrem erwerblichen Bereich ergeben haben, die dazu geeignet sind, den Grad der Rente zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, es seien Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorhanden. Demgegenüber hatte die Be- schwerdegegnerin erwogen, das Zumutbarkeitsprofil der Versicherten habe sich nicht verändert.

E. 4.2 Aktenkundig ist, dass von einer vollständigen Remission aus psychischer Sicht aus- zugehen ist. Diesbezüglich bestätigte das B _________ mit Bericht vom 28. Juli 2025, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2022 sei keine Zustandsverschlechterung einge- treten. Die Versicherte sei erwerbsfähig (Beschwerdebeilage 4). In somatischer Hinsicht hielt der Rheumatologe am 23. Oktober 2024 fest, aufgrund der chronischen Polyarthritis seien alle mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen nicht möglich. Dem- gegenüber sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar (S. 598 ff.). Mit Arztberichten vom 11. November 2024 (S. 610 f.) und 5. August 2025 (S. 670 f.) war der behandelnde Hausarzt der Ansicht, der Versicherten sei maximal noch ein Pensum von 40% zuzumuten. Mit Bericht vom 24. April 2025 (S. 633 ff.) kam der RAD-Arzt zum Schluss, aufgrund der medizinischen Akten könne von einer unveränder- ten Situation ausgegangen werden. Am 29. Juli 2025 zeigte eine MRI-Bildgebung ein Reizödem am linken und rechten Fuss (S. 680 f.). Nach dem Darlegten konnte die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf den Bericht ihres beratenden Arztes abstellen. Dieser sichtete im Rahmen des Revisionsverfahrens erneut die Akten und dokumentierte einen aus somatischer Sicht unveränderten Ge- sundheitszustand. Aufgrund der somatisch begründeten Einschränkungen und der dar- aus resultierenden Beeinträchtigungen formulierte der RAD-Arzt in Zusammenschau der Akten ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Dieses Zumutbarkeitsprofil deckt sich mit den Beurteilungen der übrigen Fachärzte. Es liegen auch keinerlei Abga- ben von Befunden vor, die eine andere Einschätzung aufdrängen würden. Es kann

- 6 - seinen Schlussfolgerungen mit Blick auf die übrigen fachärztlichen Berichte zweifelsfrei gefolgt werden. Dies gilt ebenso für die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die in den Akten vorhandenen Berichte und die Stellungnahmen eine eindeutige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten zulassen und der medizinische Sachverhalt vollständig ermittelt ist. Es drängen sich – entgegen den Darlegungen der Beschwerde- führerin – auch keine ergänzenden Abklärungen auf. Vielmehr liegt im Vergleich zur früheren Einschätzung ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Hinsichtlich der abweichenden Schlussfolgerung des behandelnden Hausarztes ist fest- zuhalten, dass dieser Arzt lediglich einen nahezu identischen Gesundheitszustand an- ders beurteilt hat, und insbesondere keine anderen Einschränkungen als die bereits be- rücksichtigten nennt. Was ausserdem seine Einschätzung anbelangt, ist auf die Erfah- rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte, wie überhaupt behan- delnde Arztpersonen, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb deren Schlussfolgerungen mit Vorsicht zu würdigen sind. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten, für sich allein genommen, die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch den beratenden RAD-Arzt nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie die erneut attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% rügt. Als Kriterium für die Leistungsfest- setzung gilt der hypothetische, ausgeglichene Arbeitsmarkt. Auf diesem ist der Be- schwerdeführerin nach wie vor ein 50%-Pensum zumutbar.

E. 4.3 Bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand im Vergleichszeitraum veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind.

E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, angesichts der seit mehr als drei Jahren bestehenden 50%igen Tätigkeit bei der A _________ AG sei auf das in dieser Tätigkeit effektiv erzielte Einkommen als Invali- deneinkommen abzustellen. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit

- 7 - bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung ist beim Invali- deneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeits- verhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist die versicherte Person in einem geringeren Aus- mass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrech- nung des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (Bundesgerichtsurteil 8C_543/2019 E. 5.3). In diesem Sinne hat die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der Revision bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das bei der A _________ AG erzielte Einkommen abgestellt, was einen Revisionsgrund dar- stellte. Dies und das im Betrag von Fr. 32'955.00 berechnete Invalideneinkommen wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Aufgrund des stabilen und seit mehreren Jahren anhaltenden Arbeitsverhältnisses wurde korrekterweise dieses erzielte Invalideneinkommen der Berechnung zugrunde gelegt.

E. 4.3.2 Umstritten ist weiter das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothe- tisch erzielbare Valideneinkommen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns resp. der Herabsetzung der Rente im Falle der Revision (hier massgebender Zeitpunkt) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per- sönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ver- dient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 7.2.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprüngli- chen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich- erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteile 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 9.1 und 8C_770/2023 vom

11. Juli 2024 E. 5.1). Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur die beruflichen Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Arbeitsunfähigkeit manifestierten. Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Po- sition auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Indessen ist ein solcher Schluss

- 8 - zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich er- reicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich die Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter- bildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentlich berufliche Bewäh- rung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hin- weisen).

E. 4.3.3 Die Versicherte absolvierte nach der obligatorischen Schule die Handelsschule, die sie mit einem entsprechenden Diplom abschloss. Gemäss IK-Auszug (S. 16) war sie in der Folge im angestammten Tätigkeitsfeld (Verkauf, Selbstständigerwerbende, All- rounderin usw.) tätig geblieben. Im Januar 2018 trat sie die 60%-Stelle als Operatrice bei der C _________ SA an, wobei ihr diese aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2019 gekündigt worden war. Von Januar 2020 bis Juni 2022 erfolgten sodann weitere Stellenantritte. Im Juni 2022 trat die Versicherte die Tätigkeit bei der A _________ AG an, welche sie im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente (hier also August 2025) in einem Umfang von 50% weiter ausübte. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre angestammte Tätigkeit weitergeführt hätte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Versicherte hätte als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, wobei aufgrund des Alters der Kinder ein Vollpensum naheliegend gewesen wäre. Ihre damalige Arbeitgeberin führte den Betrieb weiter, womit die damals innegehabte Stelle nicht gefährdet war. Damit konnte anlässlich der Erstverfügung auf den zuletzt bei der C _________ SA hochgerechneten Lohn abgestellt werden. Während des Revisionsverfahrens kam es zu diversen Arbeitsversuchen im ange- stammten Tätigkeitsbereich. Ihre angestammte Tätigkeit übte die Versicherte jedoch nicht mehr aus, da ihr diese Stelle gekündigt worden war. Im Juni 2022 trat sie eine besser entlöhnte Stelle im Kundendienst der A _________ AG an. Dabei steht unstrittig fest, dass die Versicherte aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte. Die Versicherte macht – entgegen den Darlegungen der

- 9 - Beschwerdegegnerin – keine Invalidenkarriere geltend, sondern legt einzig dar, dass sie die Stelle bei der C _________ SA auch im Gesundheitsfalle gewechselt hätte. Nach der Rechtsprechung kann auf die Invalidenkarriere abgestellt werden, wenn die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit auch nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiterfüh- ren konnte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Entgegen der Beschwerdeführerin genügt es für den Schluss vom Invalidenein- kommen auf das Valideneinkommen jedoch nicht, dass sie weiterhin im angestammten Tätigkeitsfeld arbeitet (Bundesgerichtsurteil 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 5.2.4). Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte die Versicherte in dieser Phase nicht. Dass ihr Verdienst bei der A _________ AG auf eine besondere Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihr im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkom- men verholfen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht. Damit kann nicht von einer zu berücksichtigenden In- validenkarriere ausgegangen werden. Vielmehr war die Versicherte nach wie vor in dem- selben Berufsfeld tätig. Mithin bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin herange- zogenen Valideneinkommen. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Valideneinkommen den Verfügun- gen vom April und Mai 2023 entspricht und die Versicherte damals nicht intervenierte.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rech- tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 6.2 Einzig die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4 A., 2020, Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 500.00, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 9. Dezember 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 25 162

URTEIL VOM 9. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungs- gesellschaft AG, Bern

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Rechtsdienst, Beigeladene

(Valideneinkommen, Rentenaufhebung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2025

- 2 - Verfahren

A. Die xxxx geborene Versicherte meldete sich im November 2019 unter Hinweis auf eine seit Juni 2019 anhaltende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufsberaterische Abklärungen. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen gab der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ein bidiszip- linäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag. Nachdem die Akten dem RAD unterbreitet worden waren, kam der beratende Arzt am 3. November 2022 zum Schluss, aufgrund der somatischen Beschwerden sei die Versicherte in einer angepass- ten Tätigkeit lediglich zu 50% resterwerbsfähig. Gestützt darauf gewährte die Beschwer- degegnerin mit Verfügungen vom 18. April und 30. Mai 2023 unter Anwendung der Ein- kommensvergleichsmethode eine halbe Rente (S. 498 ff. und 518 ff.). B. Am 1. Oktober 2024 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes geltend und reichte den Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2022 bei der A _________ AG mit einem Arbeitspensum von 50% zu den Akten (S. 570 ff.). Nachdem das aktualisierte medizinische Dossier dem RAD erneut unterbreitet worden war, kam der beratende Arzt mit Bericht vom 24. April 2025 zum Schluss, es liege aus medizini- scher Sicht eine unveränderte Situation vor (S. 633). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2025 hob die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des aktuellen Invalideneinkom- mens dieRente auf. Damit erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden und machte sinngemäss geltend, die Erzielung des aktuellen Einkommens sei nur aufgrund beson- derer Umstände möglich. Die somatischen Beschwerden würden weiterbestehen und lediglich ein Arbeitspensum von 40% erlauben. Dazu reichte sie den Bericht der Radio- logie vom 29. Juli 2025 sowie ein Überweisungsschreiben ihres behandelnden Hausarz- tes zu den Akten (S. 670 und 680). Mit Verfügung vom 18. August 2025 hielt die Be- schwerdegegnerin an der Rentenaufhebung fest. C. Am 19. September 2025 liess die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts einreichen und beantragte, nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zu- zusprechen. Begründend führte sie u.a. aus, entgegen der Einschätzung der Beschwer- degegnerin sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das aufgerechnete tat- sächliche Einkommen abzustellen. Im Übrigen verwies sie auf die im Rahmen des Ein- wandverfahrens geltend gemachten Rügen und hinterlegte weitere Arztberichte.

- 3 - Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfü- gung vom 18. August 2025 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene Pensionskasse liess sich nicht vernehmen. D. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Au- gust 2025 zu Recht den Rentenanspruch der Versicherten verneint hat. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi- tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

- 4 - erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In- validitätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts- grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits- zustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er- werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweis). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtli- chen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Bundesgerichtsurteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für

- 5 - eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Re- vision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4. 4.1 Konkret ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. April 2023 und jenem der die Revision betreffenden Verfügung vom

18. August 2025 tatsächlich wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder ihrem erwerblichen Bereich ergeben haben, die dazu geeignet sind, den Grad der Rente zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, es seien Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorhanden. Demgegenüber hatte die Be- schwerdegegnerin erwogen, das Zumutbarkeitsprofil der Versicherten habe sich nicht verändert. 4.2 Aktenkundig ist, dass von einer vollständigen Remission aus psychischer Sicht aus- zugehen ist. Diesbezüglich bestätigte das B _________ mit Bericht vom 28. Juli 2025, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2022 sei keine Zustandsverschlechterung einge- treten. Die Versicherte sei erwerbsfähig (Beschwerdebeilage 4). In somatischer Hinsicht hielt der Rheumatologe am 23. Oktober 2024 fest, aufgrund der chronischen Polyarthritis seien alle mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen nicht möglich. Dem- gegenüber sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar (S. 598 ff.). Mit Arztberichten vom 11. November 2024 (S. 610 f.) und 5. August 2025 (S. 670 f.) war der behandelnde Hausarzt der Ansicht, der Versicherten sei maximal noch ein Pensum von 40% zuzumuten. Mit Bericht vom 24. April 2025 (S. 633 ff.) kam der RAD-Arzt zum Schluss, aufgrund der medizinischen Akten könne von einer unveränder- ten Situation ausgegangen werden. Am 29. Juli 2025 zeigte eine MRI-Bildgebung ein Reizödem am linken und rechten Fuss (S. 680 f.). Nach dem Darlegten konnte die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf den Bericht ihres beratenden Arztes abstellen. Dieser sichtete im Rahmen des Revisionsverfahrens erneut die Akten und dokumentierte einen aus somatischer Sicht unveränderten Ge- sundheitszustand. Aufgrund der somatisch begründeten Einschränkungen und der dar- aus resultierenden Beeinträchtigungen formulierte der RAD-Arzt in Zusammenschau der Akten ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Dieses Zumutbarkeitsprofil deckt sich mit den Beurteilungen der übrigen Fachärzte. Es liegen auch keinerlei Abga- ben von Befunden vor, die eine andere Einschätzung aufdrängen würden. Es kann

- 6 - seinen Schlussfolgerungen mit Blick auf die übrigen fachärztlichen Berichte zweifelsfrei gefolgt werden. Dies gilt ebenso für die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die in den Akten vorhandenen Berichte und die Stellungnahmen eine eindeutige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten zulassen und der medizinische Sachverhalt vollständig ermittelt ist. Es drängen sich – entgegen den Darlegungen der Beschwerde- führerin – auch keine ergänzenden Abklärungen auf. Vielmehr liegt im Vergleich zur früheren Einschätzung ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Hinsichtlich der abweichenden Schlussfolgerung des behandelnden Hausarztes ist fest- zuhalten, dass dieser Arzt lediglich einen nahezu identischen Gesundheitszustand an- ders beurteilt hat, und insbesondere keine anderen Einschränkungen als die bereits be- rücksichtigten nennt. Was ausserdem seine Einschätzung anbelangt, ist auf die Erfah- rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte, wie überhaupt behan- delnde Arztpersonen, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb deren Schlussfolgerungen mit Vorsicht zu würdigen sind. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten, für sich allein genommen, die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch den beratenden RAD-Arzt nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie die erneut attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% rügt. Als Kriterium für die Leistungsfest- setzung gilt der hypothetische, ausgeglichene Arbeitsmarkt. Auf diesem ist der Be- schwerdeführerin nach wie vor ein 50%-Pensum zumutbar. 4.3 Bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand im Vergleichszeitraum veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, angesichts der seit mehr als drei Jahren bestehenden 50%igen Tätigkeit bei der A _________ AG sei auf das in dieser Tätigkeit effektiv erzielte Einkommen als Invali- deneinkommen abzustellen. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit

- 7 - bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung ist beim Invali- deneinkommen auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeits- verhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist die versicherte Person in einem geringeren Aus- mass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrech- nung des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspensum ermittelt werden, sofern der Arbeitgeber einer entsprechenden Pensenaufstockung auch zustimmen würde (Bundesgerichtsurteil 8C_543/2019 E. 5.3). In diesem Sinne hat die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der Revision bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das bei der A _________ AG erzielte Einkommen abgestellt, was einen Revisionsgrund dar- stellte. Dies und das im Betrag von Fr. 32'955.00 berechnete Invalideneinkommen wer- den von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Aufgrund des stabilen und seit mehreren Jahren anhaltenden Arbeitsverhältnisses wurde korrekterweise dieses erzielte Invalideneinkommen der Berechnung zugrunde gelegt. 4.3.2 Umstritten ist weiter das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothe- tisch erzielbare Valideneinkommen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns resp. der Herabsetzung der Rente im Falle der Revision (hier massgebender Zeitpunkt) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per- sönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ver- dient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 7.2.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprüngli- chen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich- erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteile 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 9.1 und 8C_770/2023 vom

11. Juli 2024 E. 5.1). Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Mithin sind nicht nur die beruflichen Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Arbeitsunfähigkeit manifestierten. Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Po- sition auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Indessen ist ein solcher Schluss

- 8 - zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich er- reicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich die Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter- bildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentlich berufliche Bewäh- rung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hin- weisen). 4.3.3 Die Versicherte absolvierte nach der obligatorischen Schule die Handelsschule, die sie mit einem entsprechenden Diplom abschloss. Gemäss IK-Auszug (S. 16) war sie in der Folge im angestammten Tätigkeitsfeld (Verkauf, Selbstständigerwerbende, All- rounderin usw.) tätig geblieben. Im Januar 2018 trat sie die 60%-Stelle als Operatrice bei der C _________ SA an, wobei ihr diese aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2019 gekündigt worden war. Von Januar 2020 bis Juni 2022 erfolgten sodann weitere Stellenantritte. Im Juni 2022 trat die Versicherte die Tätigkeit bei der A _________ AG an, welche sie im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente (hier also August 2025) in einem Umfang von 50% weiter ausübte. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre angestammte Tätigkeit weitergeführt hätte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Versicherte hätte als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, wobei aufgrund des Alters der Kinder ein Vollpensum naheliegend gewesen wäre. Ihre damalige Arbeitgeberin führte den Betrieb weiter, womit die damals innegehabte Stelle nicht gefährdet war. Damit konnte anlässlich der Erstverfügung auf den zuletzt bei der C _________ SA hochgerechneten Lohn abgestellt werden. Während des Revisionsverfahrens kam es zu diversen Arbeitsversuchen im ange- stammten Tätigkeitsbereich. Ihre angestammte Tätigkeit übte die Versicherte jedoch nicht mehr aus, da ihr diese Stelle gekündigt worden war. Im Juni 2022 trat sie eine besser entlöhnte Stelle im Kundendienst der A _________ AG an. Dabei steht unstrittig fest, dass die Versicherte aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte. Die Versicherte macht – entgegen den Darlegungen der

- 9 - Beschwerdegegnerin – keine Invalidenkarriere geltend, sondern legt einzig dar, dass sie die Stelle bei der C _________ SA auch im Gesundheitsfalle gewechselt hätte. Nach der Rechtsprechung kann auf die Invalidenkarriere abgestellt werden, wenn die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit auch nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiterfüh- ren konnte (Bundesgerichtsurteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Entgegen der Beschwerdeführerin genügt es für den Schluss vom Invalidenein- kommen auf das Valideneinkommen jedoch nicht, dass sie weiterhin im angestammten Tätigkeitsfeld arbeitet (Bundesgerichtsurteil 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 5.2.4). Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte die Versicherte in dieser Phase nicht. Dass ihr Verdienst bei der A _________ AG auf eine besondere Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihr im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkom- men verholfen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht. Damit kann nicht von einer zu berücksichtigenden In- validenkarriere ausgegangen werden. Vielmehr war die Versicherte nach wie vor in dem- selben Berufsfeld tätig. Mithin bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin herange- zogenen Valideneinkommen. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Valideneinkommen den Verfügun- gen vom April und Mai 2023 entspricht und die Versicherte damals nicht intervenierte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rech- tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.2 Einzig die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4 A., 2020, Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 500.00, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 9. Dezember 2025